Änderung der ZPO per 1. Januar 2025

by | Dec 29, 2024 | Familienrecht

Die Prozesskosten werden neu geregelt. Die Gerichts­kosten­vorschüsse betragen grundsätzlich noch maximal die Hälfte des mutmasslichen Gesamtbetrags.
Weiter wird in der neuen ZPO das Schlichtungs­verfahren gestärkt. Die Schlichtungs­behörden erhalten erweiterte Kompetenzen und können bei vermögens­rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10’000.00 einen Entscheid­vorschlag unterbreiten. Die Entscheidkompetenz bleibt unverändert bei CHF 2’000.00.

Die neuen Bestimmungen regeln den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung. Ihr Einsatz bei mündlichen Prozesshandlungen ist von der Zustimmung der Parteien abhängig. Das Gericht kann die Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln durchführen, dazu braucht es kein Erfordernis der Zustimmung der Parteien.

Familienrecht

Neu gilt das vereinfachte Verfahren für das kontra­diktorische Scheidungs­verfahren und selbständige Unterhaltsklagen. Das vereinfachte Verfahren ist laienfreundlich konzipiert. Es stellt geringere Anforderungen an die Parteien, weist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren einen vereinfachten Ablauf auf und ist vorwiegend mündlich.

Das Schlichtungsverfahren bei Klagen bei Kinderbelangen entfällt.