Ein­ziehung von Fahr­zeugen im Eigen­tum von Drit­ten bei Raser­delikten

by | Aug 11, 2019 | Strassen­verkehrs­recht

Publikation in “forumpoenale 2/2019 | p. 149-153”

Zusammenfassung:

Fahrzeuge im Eigentum von Dritten werden bei Raserdelikten gemäss Art. 90a SVG eingezogen. Da es sich um einen schweren Eingriff in die Eigen­tums­garantie (Art. 26 BV) handelt, ist dieses Vorgehen nur im Ausnahmefall zulässig. Damit die Einziehung verhältnismässig ist, muss sorgfältig geprüft werden, ob eine mildere Mass­nahme ebenso geeignet ist, künftige grobe Verkehrs­regel­ver­letzungen durch den Täter zu vermeiden. Hierzu bieten sich je nach Fallgruppe unterschiedliche Lösungen an, die eine Ein­ziehung in den aller­meisten Fällen überflüssig machen.

Komplette Publikation: