Einziehung von Fahrzeugen im Eigentum von Dritten bei Raserdelikten
Publikation in “forumpoenale 2/2019 | p. 149-153”
Zusammenfassung:
Fahrzeuge im Eigentum von Dritten werden bei Raserdelikten gemäss Art. 90a SVG eingezogen. Da es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handelt, ist dieses Vorgehen nur im Ausnahmefall zulässig. Damit die Einziehung verhältnismässig ist, muss sorgfältig geprüft werden, ob eine mildere Massnahme ebenso geeignet ist, künftige grobe Verkehrsregelverletzungen durch den Täter zu vermeiden. Hierzu bieten sich je nach Fallgruppe unterschiedliche Lösungen an, die eine Einziehung in den allermeisten Fällen überflüssig machen.
Komplette Publikation:
- Einziehung von Fahrzeugen im Eigentum von Dritten bei Raserdelikten, forumpoenale 2/2019
=> lokale Kopie der Publikation (forumpoenale 2/2019 | p. 149-153)