Fehlende Arglist bei Betrugsvorwurf
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 StGB).
Bei Betrugsvorwürfen ist sorgfältig zu prüfen, ob der oder die Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Denn grob gesagt, ist betrügerisches Verhalten erst strafrechtlich relevant, wenn der Täter oder die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76).
Das Bundesgericht hat zur Arglist eine komplizierte Rechtsprechung mit verschiedenen Fallgruppen entwickelt. Ob arglistiges Verhalten vorliegt, ist regelmässig Streitgegenstand an Gerichtsverhandlungen.
Das Obergericht Bern hat mit Urteil vom 22. Februar 2021 bei folgendem Sachverhalt die Arglist verneint und den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges bestätigt:
Mandant wurde per Snapchat durch unbekannt Person angefragt, 500 Gramm Marihuana für CHF 3‘700.00 zu liefern. Statt Marihuana legte der Mandant Zeitungen in eine Kartonschachtel. Die Kartonschachtel verstaute er in einen Plastiksack und nahm diesen an den Tatort mit. Er hoffte, dass der Käufer ihm das Geld ohne Kontrolle des Inhalts aushändigen würde. Wie zu erwarten war, ging das Vorgehen schief, der Betrug flog auf, trotzdem erhielt der Mandant einen Strafbefehl wegen versuchten Betruges. Nach dem erstinstanzlichen Freispruch und dem Weiterzug des Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte auch vor Obergericht des Kantons Bern ein Freispruch wegen fehlender Arglist. Wie hätten Sie als Richter oder Richterin entschieden?
Das Urteil: SK 2020 312 versuchter Betrug, Diebstahl sowie Widerrufsverfahren