Härtefall-Beurteilung bei der Landesverweisung
Aufatmen für Secondos – Kriterien für Härtefall-Beurteilung bei der Landesverweisung
Erstmals hat das Bundesgericht die Kriterien für die Beurteilung der Härtefallklausel definiert. Zu beurteilen war der Fall eines 33-jährigen Secondos, der in der Schweiz geboren und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Seine Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Es war wegen Raubes sowie wegen Verstössen gegen das Waffen- sowie das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Zudem wurde er für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Das Bundesgericht hat die ausgefällte Freiheitsstrafe bestätigt, aber die Landesverweisung aufgehoben.
Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei bestimmten Delikten (u.a. Raub) die obligatorische Landesverweisung von Ausländern vor. Gemäss Artikel 66a Absatz 2 StGB kann der Richter ausnahmsweise auf eine Landesverweisung unter folgenden zwei Voraussetzungen verzichten: Die Landesverweisung bewirkt für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, besonders Rechnung zu tragen. Der Richter muss auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind, sonst verstösst er gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Das Gericht hat sich bei der Anwendung der Härtefallklausel allgemein an den Kriterien zu orientieren, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung gelten. Zu berücksichtigen sind demnach die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, können als Leitlinie die Kriterien herangezogen werden, die für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation entwickelt wurden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das existierende Regime verschärft werden soll. Ausländer, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, haben generell ein grosses Interesse in der Schweiz zu bleiben.
Beim Beschwerdeführer waren vorliegend die Voraussetzungen eines Härtefalles erfüllt: Er ist hier geboren und hat immer in der Schweiz gelebt. In der Schweiz leben auch alle seine Angehörigen (Grossmutter, Mutter), insbesondere seine beiden vier und sieben Jahre alten Kinder, zu denen er eine enge Beziehung unterhält, obwohl er von der Mutter getrennt lebt. Er spricht wohl spanisch, hat aber keine familiären oder sozialen Beziehungen zu seinem Heimatland. Seine berufliche und finanzielle Integration ist nicht mustergültig, kann aber auch nicht als schlecht bezeichnet werden. Zwar weist er Vorstrafen auf; er wurde aber bis auf die Verurteilung von
2017 noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da er ein Ausländer der zweiten Generation ist, seine Vor- und Nachfahren in der Schweiz leben und er eine enge Bindung zur Schweiz hat, würde die Ausweisung nach Spanien zu einem schweren persönlichen Härtefall führen.
Ebenso überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung im Ausländerrecht würde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden, er würde verwarnt werden. Bei den beiden massgeblichen Raubtaten (Raub von Mobiltelefonen) hat der Beschwerdeführer als Mittäter seines Cousins gehandelt, selber aber weder die Initiative ergriffen, noch Gewalt angewendet. Der Landesverweis des Beschwerdeführers wäre eine schwere Belastung für seine Angehörigen, insbesondere für seine kleinen Kinder. In Spanien hat er keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Bis auf eine kurze Phase vor seiner Inhaftierung hat er immer gearbeitet und ist für seinen Lebensbedarf selber aufgekommen. Es bestehen somit realistische Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz nach der Strafverbüssung.