Muss der Arbeitgeber Homeoffice erlauben?
Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Arbeitgeber die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus beachten.
Dieser Bestimmung zufolge müssen Arbeitgeber die Homeoffice-Empfehlung des BAG beachten. Diese Empfehlungen des BAG sehen vor, dass wie im Frühling 2020 die Unternehmen angehalten werden, sich an den Empfehlungen des BAG bezüglich Homeoffice zu orientieren. Sie besagen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten. Es besteht jedoch keine Pflicht zum Homeoffice.
Umgekehrt riskiert ein Arbeitnehmer, der ohne Einverständnis des Arbeitgebers von zu Hause aus arbeitet, arbeitsrechtliche Konsequenzen (eventuell sogar eine Entlassung).
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die diese zur Arbeit benötigen. Kosten, die durch freiwilliges Home-Office entstehen, müssen nicht grundsätzlich durch den Arbeitgeber übernommen werden. Wird Home-Office verordnet, müssen Firmen ihre Mitarbeitenden allerdings angemessen entschädigen, falls diese selbst Geräte oder Material für die Arbeit zur Verfügung stellen. Gerichtlich nicht geklärt ist, ob Home-Office während der Pandemie als notwendig oder als freiwillig gilt.
Was für Angehörige der Risikogruppe gilt, ist nicht vollständig geklärt. Gerichtsurteile dazu gibt es noch keine, und allgemeingültige Aussagen treffen nicht immer auf den Einzelfall zu. Wenn Personen ab 65 Jahren, schwangere Frauen und Arbeitnehmende mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Immunschwächen ihre Aufgaben nicht im Home-Office erledigen können, sind sie im Moment einerseits auf die Schutzkonzepte ihrer Arbeitgeber angewiesen. Andererseits können sich Angestellte auf die Fürsorgepflicht ihrer Arbeitgeber berufen: Diese verpflichtet Firmen, alles zumutbare zu unternehmen, um die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen. Spezifische Bestimmungen für Risikogruppen, wie dies unter der alten Covid-19 Verordnung 2 im Frühjahr der Fall war, existieren im Moment nicht.