Online­be­stel­lung Klapp­messer

by | Jun 7, 2019 | Strafrecht

Frage:
Ich habe über eine Internet-Plattform im Ausland ein Klappmesser bestellt. Gemäss Produkte­beschrei­bung kann das Klapp­messer einhändig manuell geöffnet werden und es verfügt über keinen auto­matischen Auslöse­mechanismus. Daher dachte ich, dass es nicht unter die Liste der verbotenen Messer fällt. Das Paket mit dem Messer wurde beim Zoll sicher­gestellt. Nun habe ich eine Vorladung der Staats­anwalt­schaft erhalten. Was soll ich tun?

Antwort:
Wer ohne Berechtigung Waffen erwirbt, kann gemäss Waffen­gesetz mit einer Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei vorsätzlicher Tatbegehung) oder Busse (bei Fahrlässigkeit) bestraft werden
Verboten ist unter anderem die Einfuhr von Dolchen und Messern mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslöse­mechanis­men.
Mögliche­rweise verfügt das bestellte Klapp­messer über einen auto­matischen Auslöseme­chanismus, obwohl dies anhand der Produkte­beschreibung nicht zu erkennen war. Damit Sie keine Probleme mit der geltenden Gesetz­gebung bekommen, raten wir vom Kauf von Messern im Ausland über Internet­plattformen ab.

Im konkreten Fall empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

  • Drucken Sie eine Kopie der Kaufbestellung von der Internetplattformt aus und vergleichen Sie diese mit der Entscheidungshilfe Messer des EJPD vom 30.6.2017.
  • Wenn Sie immer noch der Meinung sind, dass Sie ein erlaubtes Messer erworben haben, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft unter Beilage der Kopie der Kaufbestellung und der Beschreibung des Sachverhaltes schriftlich mit.
  • Hält die Staatsanwaltschaft trotz Ihren schriftlichen Ausführungen an der Vorladung fest, müssen Sie der Vorladung Folge leisten.
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.