Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung
Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung C in eine Aufenthaltsbewilligung B
Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in Kraft. Dieses hat weitreichende Folgen für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Die Niederlassung C sichert den Ausländern nahezu dieselben Rechte wie Schweizer Bürgern. Bis anhin versprach die C-Bewilligung Sicherheit. Sie konnte nur bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dauerhaftem Bezug von Sozialhilfe widerrufen werden. Somit musste eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen. Mit dem neuen Gesetz haben die Migrationsbehörden mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten: Die Migrationsbehörden verfügen nun über das Instrument der Rückstufung.
Gemäss Artikel 63 Abs. 2 AIG kann die C-Bewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Die Rückstufung wird mit Bedingungen verbunden, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird.
Nach einer Rückstufung kann die Niederlassungsbewilligung frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrationskriterien erfüllt sind.
Ausländer mit B Bewilligung die sich nicht integrieren, können die B-Bewilligung verlieren und müssen die Schweiz wieder verlassen.
Die Integrationskriterien bilden ein zentrales Element der Revision. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Die Sprachkompetenzen
- Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Unter diesem Integrationskriterium wird erwartet, dass die Ausländerinnen und Ausländer gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen beachten, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen erfüllen und keine Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden begehen, beziehungsweise Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben.
In der Praxis bedeutet dies folgendes: Wer zum Beispiel wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstösst (kleinere Geldstrafen und Bussen, die Migrationsbehörden listen dabei jede noch so kleine Parkbusse der letzten Jahren auf), zudem Betreibungs- und Konkursschulden von einem mittleren Monatslohn aufweist und bei den Betreibungs- und Einwohnerdiensten vereinzelt negativ aufgefallen ist, erhält ohne Vorwarnung Post von den Migrationsbehörden. Den Betroffenen wird eine Frist von lediglich 10 Tagen gesetzt, um zur angedrohten Rückstufung der C-Bewilligung Stellung zu nehmen. Ausländer, die hier geboren und aufgewachsen sind und perfekt Deutsch sprechen, werden nicht geschont.
Niederlassungsbewilligungen (Ausweis C) sind unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft. Somit sind Rückstufungen nicht leichtfertig gerechtfertigt! Dies betrifft insbesondere Secondos. Bis anhin wurden noch keine richterlichen Entscheide bezüglich Rückstufungen gefällt. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie von einer Rückstufung betroffen sind. Gerne überprüfen wir die Rechtsmässigkeit der Verfügung.