Rückstufung einer Nieder­las­sungs­be­wil­ligung

by | Jan 25, 2020 | Migrationsrecht

Rückstufung einer Nieder­las­sungs­bewil­ligung C in eine Auf­enthalts­bewil­ligung B

Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in Kraft. Dieses hat weitreichende Folgen für Ausländer mit Nieder­las­sungs­bewil­ligung (Ausweis C). Die Nieder­lassung C sichert den Ausländern nahezu dieselben Rechte wie Schweizer Bürgern. Bis anhin versprach die C-Bewilligung Sicherheit. Sie konnte nur bei einem schwer­wiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dauerhaftem Bezug von Sozialhilfe widerrufen werden. Somit musste eine Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr vorliegen. Mit dem neuen Gesetz haben die Migrations­behörden mehr Handlungs­möglich­keiten erhalten: Die Migrations­behörden verfügen nun über das Instrument der Rückstufung.

Gemäss Artikel 63 Abs. 2 AIG kann die C-Bewilligung durch eine Auf­enthalts­bewilligung (Ausweis B) ersetzt werden, wenn die Integrations­kriterien nicht erfüllt sind. Die Rückstufung wird mit Bedingungen verbunden, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird.

Nach einer Rückstufung kann die Nieder­las­sungs­bewil­ligung frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden, wenn keine Wider­rufsgründe vorliegen und die Integrations­kriterien erfüllt sind.

Ausländer mit B Bewilligung die sich nicht integrieren, können die B-Bewilligung verlieren und müssen die Schweiz wieder verlassen.
Die Integrations­kriterien bilden ein zentrales Element der Revision. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  • Die Beachtung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung
  • Die Respektierung der Werte der Bundes­verfassung
  • Die Sprachk­ompe­tenzen
  • Die Teilnahme am Wirtschafts­leben oder am Erwerb von Bildung

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Unter diesem Integrations­kriterium wird erwartet, dass die Ausländerinnen und Ausländer gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen beachten, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen erfüllen und keine Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden begehen, beziehungs­weise Völker­mord, Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit und Kriegs­verbrechen öffentlich billigen oder dafür werben.

In der Praxis bedeutet dies folgendes: Wer zum Beispiel wiederholt gegen das Strassen­verkehrs­recht verstösst (kleinere Geldstrafen und Bussen, die Migrations­behörden listen dabei jede noch so kleine Park­busse der letzten Jahren auf), zudem Betreibungs- und Konkurs­schulden von einem mittleren Monatslohn aufweist und bei den Betreibungs- und Einwohnerdiensten vereinzelt negativ aufgefallen ist, erhält ohne Vor­warnung Post von den Migrations­behörden. Den Betrof­fenen wird eine Frist von lediglich 10 Tagen gesetzt, um zur angedrohten Rückstufung der C-Bewil­ligung Stellung zu nehmen. Ausländer, die hier geboren und aufgewachsen sind und perfekt Deutsch sprechen, werden nicht geschont.

Nieder­lassungs­bewil­ligungen (Ausweis C) sind unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft. Somit sind Rückstufungen nicht leicht­fertig gerecht­fertigt! Dies betrifft insbesondere Secondos. Bis anhin wurden noch keine richter­lichen Entscheide bezüglich Rück­stufungen gefällt. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie von einer Rück­stufung betroffen sind. Gerne überprüfen wir die Rechts­mässigkeit der Verfügung.