Siegelung des Mobiltelefons
Soll ich im Strafverfahren die Siegelung meines Mobiltelefons beantragen?
Die Siegelung ist ein taugliches Instrument, um in einem Strafverfahren Zeit zu gewinnen. Es bietet sich insbesondere in grossen Wirtschaftsstraffällen an, ist aber auch bei jedem Strafverfahren in Erwägung zu ziehen. Die Siegelung kann unter Umständen auch davor bewahren, dass Zufallsfunde (z.B. in Whatsapp-Chats geteilte verbotene Videos) von der Staatsanwaltschaft entdeckt werden.
Die beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie hat das Recht, die Aussage zu verweigern und zu schweigen. Ebenso müssen Codes und Passwörter den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gegeben werden.
Wenn die beschuldigte Person die Durchsuchung ihres Mobiltelefons durch die Strafverfolgungsbehörde nicht gestatten will, kann sie die sogenannte Siegelung verlangen (Art. 248 der Strafprozessordnung). Wird die Siegelung verlangt, muss die Strafverfolgungsbehörde den Gegenstand versiegeln, d.h. sie darf das Mobiltelefon vorerst nicht durchsuchen und muss innert 20 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet anschliessend, ob das Mobiltelefon von der Strafverfolgungsbehörde durchsucht werden darf oder nicht.
Die Siegelung muss sofort beantragt werden. Als Grund für die Siegelung gibt der/die Inhaber/in an, das Mobiltelefon dürfe wegen Vorliegens eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht beschlagnahmt werden, d.h. er oder sie gibt an, es bestehe ein Geheimhaltungsinteresse an Inhalten, die sich auf dem Mobiltelefon befinden. Vorerst genügt die blosse Geltendmachung des Rechts. Die Begründung muss erst später erfolgen. Konkret geschützt ist das Anwaltsgeheimnis (Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Rechtsanwältin), das Berufs- und Amtsgeheimnis (Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die das Zeugnis verweigern können, wie Geistliche, Notare und Ärzte, Apotheker und Psychologen, und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind), der Quellenschutz der Medien oder das Geheimhaltungsinteresse an persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz (z.B. Geschäftsgeheimnis, Schutz der Privat- und Intimsphäre).
Im Entsiegelungsgesuch muss die Staatsanwaltschaft nicht nur zur Relevanz allfälliger Geheimnisse Stellung beziehen, sondern sie muss auch den hinreichenden Tatverdacht und die potentielle Beweistauglichkeit belegen. Daten dürfen nur dann zu den Akten kommen, wenn sie in Bezug zur Strafsache stehen, es braucht somit einen Deliktskonnex. Eine sogenannte “fishing expedition” der Strafverfolgungsbehörden ist nicht zulässig. Im Gesuch hat die Staatsanwaltschaft auch darzulegen, dass der mit der Durchsuchung erfolgende Eingriff erforderlich ist, weil keine geringere Massnahme zum Ziel führen kann. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit kann die Strafbehörde dartun, wie die Durchsuchung konkret durchgeführt werden wird, d.h. welche Massnahmen zur Milderung des Eingriffs vorgesehen sind. Dies kann bei Dateien z.B. ein automatisierter Suchlauf mit für das Strafverfahren relevanten Stichworten sein.
Bei nicht schwerwiegenden Delikten (z.B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) kann die Durchsuchung des (ganzen) Mobiltelefons unverhältnismässig sein.
Im Entsiegelungsverfahren hat der Inhaber des Mobiltelefons eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht. Es sind konkrete Hinweise zu den von ihm erhobenen Argumenten zu nennen. Gleichzeitig ist darzulegen, inwiefern die privaten Geheimhaltungsinteressen dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat vorgehen. Zudem muss der Inhaber, die Strafbehörde bei der thematischen Triage von Aufzeichnungen unterstützen. Auch hat er die zu versiegelnden Daten konkret zu bennenen.
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann anschliessend mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Selbst bei Anordnung von Untersuchungshaft kann es für den Beschuldigten von Vorteil sein, wenn die Strafbehörden am Ende eines gewonnen Entsiegelungsverfahrens mit leeren Händen dastehen. Zu denken ist an die Benutzung von Applikationen mit verschlüsselter Kommunikation (z.B. Threema). Allenfalls ist die Siegelung zu beantragen und später, wenn das Interesse an einer schnellen Verfahrenserledigung überwiegt, als Verhandlungspfand, z.B. in einem abgekürzten Verfahren, zurückzuziehen.