Siegelung des Mobiltelefons

by | Jan 2, 2022 | Strafrecht

Soll ich im Strafverfahren die Siegelung meines Mobiltelefons beantragen?

Die Siegelung ist ein taugliches Instrument, um in einem Strafverfahren Zeit zu gewinnen. Es bietet sich insbesondere in grossen Wirtschaftsstraffällen an, ist aber auch bei jedem Strafverfahren in Erwägung zu ziehen. Die Siegelung kann unter Umständen auch davor bewahren, dass Zufallsfunde (z.B. in Whatsapp-Chats geteilte verbotene Videos) von der Staatsanwaltschaft entdeckt werden.

Die beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie hat das Recht, die Aussage zu verweigern und zu schweigen. Ebenso müssen Codes und Passwörter den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gegeben werden.

Wenn die beschuldigte Person die Durchsuchung ihres Mobiltelefons durch die Strafverfolgungsbehörde nicht gestatten will, kann sie die sogenannte Siegelung verlangen (Art. 248 der Strafprozessordnung). Wird die Siegelung verlangt, muss die Strafverfolgungsbehörde den Gegenstand versiegeln, d.h. sie darf das Mobiltelefon vorerst nicht durchsuchen und muss innert 20 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Das Zwangs­massnahmen­gericht entscheidet anschliessend, ob das Mobiltelefon von der Strafverfolgungsbehörde durchsucht werden darf oder nicht.

Die Siegelung muss sofort beantragt werden. Als Grund für die Siegelung gibt der/die Inhaber/in an, das Mobiltelefon dürfe wegen Vorliegens eines Aussage- oder Zeugnis­ver­weigerungs­rechts oder aus anderen Gründen nicht beschlagnahmt werden, d.h. er oder sie gibt an, es bestehe ein Geheim­haltungs­interesse an Inhalten, die sich auf dem Mobiltelefon befinden. Vorerst genügt die blosse Geltendmachung des Rechts. Die Begründung muss erst später erfolgen. Konkret geschützt ist das Anwaltsgeheimnis (Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Rechtsanwältin), das Berufs- und Amtsgeheimnis (Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die das Zeugnis verweigern können, wie Geistliche, Notare und Ärzte, Apotheker und Psychologen, und im gleichen Sach­zusam­men­hang nicht selber beschuldigt sind), der Quellenschutz der Medien oder das Geheim­halt­ungs­interesse an persönlichen Auf­zeich­nungen und Korrespondenz (z.B. Geschäfts­geheimnis, Schutz der Privat- und Intimsphäre).

Im Entsiegelungsgesuch muss die Staats­anwalt­schaft nicht nur zur Relevanz allfälliger Ge­heim­nisse Stellung beziehen, sondern sie muss auch den hinreichenden Tatverdacht und die potentielle Beweis­tauglich­keit belegen. Daten dürfen nur dann zu den Akten kommen, wenn sie in Bezug zur Strafsache stehen, es braucht somit einen Delikts­konnex. Eine sogenannte “fishing expedition” der Straf­verfolgungs­behörden ist nicht zulässig. Im Gesuch hat die Staats­anwalt­schaft auch darzulegen, dass der mit der Durchsuchung erfolgende Eingriff erforder­lich ist, weil keine geringere Massnahme zum Ziel führen kann. Im Rahmen der Verhältnis­mässig­keit kann die Strafbehörde dartun, wie die Durchsuchung konkret durch­geführt werden wird, d.h. welche Mass­nahmen zur Milderung des Eingriffs vorgesehen sind. Dies kann bei Dateien z.B. ein automatisierter Suchlauf mit für das Strafverfahren relevanten Stichworten sein.

Bei nicht schwerwiegenden Delikten (z.B. Widerhandlungen gegen das Strassen­ver­kehrs­gesetz) kann die Durchsuchung des (ganzen) Mobiltelefons unverhältnismässig sein.

Im Entsiegelungsverfahren hat der Inhaber des Mobiltelefons eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht. Es sind konkrete Hinweise zu den von ihm erhobenen Argumenten zu nennen. Gleichzeitig ist darzulegen, inwiefern die privaten Geheimhaltungsinteressen dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat vorgehen. Zudem muss der Inhaber, die Strafbehörde bei der thematischen Triage von Aufzeichnungen unterstützen. Auch hat er die zu versiegelnden Daten konkret zu bennenen.

Der Entscheid des Zwangs­mass­nahmen­gerichts kann anschlies­send mit Beschwerde ans Bundes­gericht weiter­gezogen werden.

Selbst bei Anordnung von Unter­suchungs­haft kann es für den Beschuldigten von Vorteil sein, wenn die Strafbehörden am Ende eines gewonnen Ent­siegelungs­verfahrens mit leeren Händen dastehen. Zu denken ist an die Benutzung von Applikationen mit verschlüs­selter Kommunikation (z.B. Threema). Allenfalls ist die Siegelung zu beantragen und später, wenn das Interesse an einer schnellen Verfahrens­erledigung überwiegt, als Verhand­lungs­pfand, z.B. in einem abgekürzten Verfahren, zurückzuziehen.