Stalking
Stalking, was man aus strafrechtlicher und zivilrechtlicher Sicht tun kann
Seit dem 1. Januar 2026 ist Nachstellung (sogenanntes Stalking) strafbar. Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 181b StGB). Bis anhin musste für eine strafrechtliche Beurteilung von Stalkingfällen auf Straftatbestände wie Nötigung (Art. 180 StGB) oder Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ausgewichen werden.
Bei Stalking handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das heisst, es muss eine Anzeige bei der Polizei erfolgen, damit die Behörden tätig werden.
Nach Eröffnung des Strafverfahrens können unter bestimmten Voraussetzungen, zu welchen der hinreichende Tatverdacht gehört, Zwangsmassnahmen oder Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet werden. In Stalkingfällen sind in diesem Zusammenhang vorrangig die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) und das Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) zu erwähnen. Zur Überwachung der Ersatzmassnahmen können technische Geräte eingesetzt werden (Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 3 StPO).
Zu erwähnen bleibt, dass eine strafrechtliche Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten lediglich auf dem strafrechtlichen Weg erfolgen kann.
Auf dem zivilrechtlichen Weg kann die betroffene Person nach wie vor eine Klage zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28b ZGB erheben. Dabei können insbesondere Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbote erwirkt werden. Wenn ein solches Verbot verhängt wird, kann damit zusammenhängend zusätzlich eine elektronische Überwachung der persönlichkeitsverletzenden Person nach Art. 28c ZGB angeordnet werden, um die Wirksamkeit der angeordneten Verbote besser kontrollieren zu können. Da es in der Regel einige Zeit dauern kann, bis ein Urteil ergeht, kann auch um Erlass von sogenannten vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen ersucht werden. Damit können Betroffene von Stalking bereits während des Verfahrens vorsorglich vor Nachteilen geschützt werden. Spätestens mit dem Urteil fallen die vorsorglichen Schutzmassnahmen dann dahin.
Sowohl im Strafverfahren wie im Zivilverfahren ist es wichtig, dass die Nachweise von Stalking gesammelt werden, damit die Nachstellung belegt werden kann. Das können beispielsweise Textnachrichten, Briefe oder ein Heft sein, in welchem das auffällige Verhalten festgehalten wird.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die betroffene Person neu sowohl strafrechtlich gegen den Täter wegen Stalking vorgehen als auch die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen geltend machen kann.