Publikation in “forumpoenale 5/2022 | p. 346-349”: Unzulässige anwaltliche Doppelvertretung
Aus Artikel 12 lit. c BGFA ergiebt sich das Verbot der anwaltlichen Doppelvertretung.
Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten.
Komplette Publikation:
=> Unzulässige anwaltliche Doppelvertretung (forumpoenale 5/2022 | p. 346-349)