Wer bleibt im Haus bei einer Trennung/Scheidung?
Wer bleibt im Haus bei einer Trennung/Scheidung?
Klientenanfrage: Meine Frau will sich trennen und mit den zwei minderjährigen Kindern (12 und 15 Jahre) im Haus (Miteigentum) bleiben. Ich soll das Haus verlassen. Die Hypothekarzinsen werden von meinem Lohn bezahlt. Meine Frau hat nur einen kleinen Lohn. Da ich einen guten Lohn habe, könnte ich die Kosten des Hauses alleine tragen.Wie kann ich im Haus bleiben?
Zunächst ist zwischen Trennung und Scheidung zu unterscheiden. Für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung kann die Ehefrau im Eheschutzverfahren die Zuteilung des Hauses verlangen. Dasselbe können auch Sie im Eheschutzverfahren beantragen.
Da die Kinder urteilsfähig sind, werden sie im Eheschutzverfahren vom Gericht persönlich befragt und ihre wird Meinung entsprechend berücksichtigt. Sprechen sich die Kinder dafür aus, bei der Mutter zu wohnen, und bestehen keine gewichtigen Gründe dagegen, wird die Benutzung der Familienwohnung in der Regel der Mutter zugewiesen. Dies gewährleistet für die Kinder Kontinuität und Stabilität in ihrer gewohnten Umgebung.
Um dieses Szenario zu vermeiden, empfehle ich, aussergerichtlich eine Lösung zu suchen. Eine mögliche Lösung wäre ein sogenanntes Wechselmodell mit Nestprinzip: Die Kinder bleiben im Haus wohnen, und die Eltern übernehmen die Betreuung abwechselnd im Haus. Während der jeweils nicht betreuenden Zeit wohnen die Eltern in einer gemeinsam gemieteten Wohnung oder in zwei separaten Wohnungen bzw. Zimmern in Wohngemeinschaften.
Im Scheidungsurteil kann das Gericht dem betreuenden Elternteil ein befristetes Wohnrecht einräumen (z. B. bis zum Ende der 9. Schulklasse der Kinder), entweder gegen Entschädigung oder unter Anrechnung auf den Unterhalt. Dieses Wohnrecht betrifft ausschliesslich die Nutzung der Immobilie und begründet keinerlei Eigentumsanspruch.
Im Scheidungsverfahren wird über das Eigentum am Haus entschieden. Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten:
1. Zuweisung an einen Ehegatten:
Ein Ehegatte übernimmt das Haus vollständig und entschädigt den anderen zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Hypothekenübernahme und allfälliger Pensionskassen-Bezüge.
2. Verkauf an Dritte:
Die Ehegatten einigen sich auf einen Verkauf, und der Erlös wird geteilt.
3. Zwangsverwertung / Versteigerung:
Wenn weder eine Einigung noch ein Auskauf möglich ist, kann das Gericht eine Versteigerung anordnen.
Die Bank muss in jedem Fall zustimmen, dass die Hypothek künftig nur noch von einem Ehegatten getragen wird. Da der Verkehrswert von Immobilien in der Regel über die Jahre steigt, ist ein Auskauf oft finanziell nicht möglich. In solchen Fällen bleibt häufig nur der Verkauf des Hauses.