Zwischenzeugnis

by | Feb 12, 2019 | Arbeitsrecht

Wann dürfen und wann sollten Sie ein Zwischen­zeugnis verlangen?

Gemäss Art. 330a OR können Arbeit­nehmende von der Arbeit­geberin / vom Arbeit­geber jederzeit ein Arbeits­zeugnis verlangen. Die Zeugnis­pflicht gehört zu den Fürsorge­pflichten der Arbeit­geberin. Arbeit­nehmende können nach Belieben wählen, ob sie ein Vollzeugnis oder eine Arbeits­bestätigung wollen. Sie müssen ihr Ersuchen weder begründen noch ein berechtigtes Interesse am Zeugnis glaubhaft machen. Der Arbeit­geber kann lediglich dann eine Begründung verlangen, wenn konkrete Anhalts­punkte dafür bestehen, dass der Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin kein berechtigtes Interesse am Arbeits­zeugnis hat. Beispiels­weise wenn er oder sie vor kurzer Zeit bereits ein gleichartiges Arbeits­zeugnis erhalten hat und seither keine relevanten Ver­änder­ungen eingetreten sind.

Das Arbeits­zeugnis muss inhaltlich der Wahrheit ent­sprechen. Es soll Dritten erlauben, sich über den Arbeit­nehmer oder der Arbeit­nehmerin ein zu­tref­fen­des Bild zu machen. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass das Zeugnis grundsätzlich wohlwollend zu formulieren ist, um das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin zu erleichtern. Völlig isolierte Vorfälle und blosse Bagatellen (z.B. seltenes Zuspätkommen; vereinzelte Unstimmigkeiten mit Vor­ge­setzten oder Mit­arbeitern; einmalige oder selten vor­kom­mende schlechte Arbeits­leistung), die für die Gesamt­­beurteil­ung nicht erheblich sind, dürfen ins Arbeits­­zeugnis daher keinen Eingang finden.

Das Zeugnis ist schriftlich zu verfassen und hat in formeller Hinsicht den üblichen An­forder­ungen zu genügen. Es ist als solches zu kenn­zeichnen und sorgfältig auszu­fertigen und von einem Vor­ge­setzten in leitender Stellung zu unter­zeichnen. Bitten Sie Ihre Arbeit­geberin um Korrekturen oder Ergänzungen, wenn Sie nicht zufrieden sind. Zeugnisse sind Ver­handlungs­sache.

Was aber gilt bei einem Chef­wechsel? Muss sich der neue Chef oder die neue Chefin bei Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses das gute Zwischen­zeugnis des Vorgängers oder der Vorgängerin anrechnen lassen? Weicht das Schluss­­zeugnis vom Zwischen­zeugnis zuungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeit­nehmerin ab, so trägt der Arbeit­geber die Beweislast für die Tatsachen, die sie der Abweichung zugrunde legt. Das Arbeitsgericht Zürich hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2017 klar festgehalten, dass eine schlechtere Bewertung im Endzeugnis nur dann erfolgen darf, „wenn in der Zwischenzeit derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine erhebliche unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen würden“. Das muss die Arbeit­geberin aber beweisen. Ausser­dem muss im Schluss­zeugnis der Gesamt­ein­druck über die ganze Vertrags­dauer hinweg gewürdigt werden. Das Schluss­­zeugnis muss sich somit zur gesamten Anstellungs­dauer äussern. Dies gilt auch bei einem Chef­wechsel.

Fordern Sie somit bei internen Be­förder­ungen und Vor­­gesetzten­­wechseln auf jeden Fall ein Zwischen­­zeugnis ein. Wenn Sie bereits mehrere Jahre in einem Unter­­nehmen gearbeitet haben, so kön­nen Sie beispiels­weise eine gute Mit­arbeiter­­beurteilung zum Anlass nehmen, ein Zwischen­­zeugnis ein­zu­fordern.